Gebühren und Abgaben
Einmalige Gemeindeabgaben
Bauabgabe
Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber eine Bauabgabe vorzuschreiben.
Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschossfläche zu berechnen.
Berechnung:
Einheitssatz je m² (€ 8,72) mal Bruttogeschossfläche.
Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse udgl.) zur Hälfte zu berechnen.
Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschossflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25% vorzuschreiben.
Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß und bei Nebengebäuden.
Begriffsbestimmung (§4 Steiermärkisches Baugesetz):
Nebengebäude sind eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschosshöhe bis 3,0m und bis zu einer bebauten Fläche von 40m².
Kanalisationsbeitrag
Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 i.d.g.F.,
in Verbindung mit der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Oberweg i.d.g.F.
Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz angeschlossen sind oder nicht.
Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlusspflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluss zu leisten. Ein weiterer Kanalisationsbeitrag ist auch für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festgelegt werden.
Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag insoweit zu leisten, das das wiedererreichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht die Betragspflicht mit dem freiwilligen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz.
Berechnung:
Einheitssatz (€ 9,04 + 10% Ust.) mal Bruttogeschossfläche des Gebäudes.
Keller- und Dachgeschosse sind je zur Hälfte, die übrigen Geschosse zur Gänze einzurechnen.
Für Hofflächen, das sind ganz- oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, wird die Hälfte des Einheitssatzes, das sind € 4,52, in Anrechnung gebracht.
Für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage wird ein Zehntel des Einheitssatzes, das sind € 0,90 in Anrechnung gebracht.
Wasserleitungsbeitrag
HINWEIS:
Der Wasserleitungsbeitrag wird von der Stadtwerke Judenburg AG eingehoben.
Für detaillierte Information wenden Sie sich bitte an:
Stadtwerke Judenburg AG
Wasserversorgung
8750 Judenburg, Burggasse 15
Telefon: 03572/83146
Internet: www.stadtwerke.co.at
Laufende Gemeindeabgaben und -gebühren
Kanalbenützungsgebühr
€ 2,81 (brutto) pro m³ verbrauchten Wassers.
Müllgebühr
Die nachstehend angeführten Müllgebühren verstehen sich inkl. MWSt.
|
Haushaltsgröße: |
Kosten/Monat |
|---|---|
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1 Person |
€ 3,27 |
|
2 Personen |
€ 6,24 |
|
3 Personen |
€ 8,77 |
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4 Personen |
€ 10,99 |
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5 Personen |
€ 12,78 |
|
|
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|---|---|
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Grundbegühr pro Haushalt: |
€ 6,08 |
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Nachkauf 60l Restmüllsack: |
€ 2,96 |
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte ausschließliche Gemeindeabgabe.
Steuergegenstand sind die im Inland gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die Grundstücke (unbebaute, bebaute Grundstücke, Baurechte sowie Betreibsgrundstücke).
Steuerberechtigt ist die Gemeinde von dem in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundbesitz.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes bzw. der Berechtigte. Für die Grundsteuer haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht. Die Grundsteuer wird vom Wert des Grundbesitzes erhoben.
Die Gemeinde hat den Grundsteuerbescheid auszufertigen, in dem der Grundsteuermessbetrag (Ermittlung durch Finanzamt) mit dem Hebesatz, den der Gemeinderat alljährlich beschließen muss, multipliziert wird.
Dieser Bescheid ist ein sogenannter Dauerbescheid, der solange gilt, bis aufgrund einer Änderung der Bemessung ein neuer Bescheid zu erstellen ist.
Für die Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und für die Grundsteuer für sonstige Grundstücke wird folgender Hebesatz angewandt: 500 von Hundert
Hundeabgabe
Die Abgabe beträgt für einen Hund pro Jahr: € 41,--für jeden weiteren Hund: € 82,--
Jagdhund(e): befreit
Wachhund: € 2,18
Anmerkung:
Als Wachhunde gelten jene Hunde, die ständig zur Bewachung von Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50m entfernt liegen, erforderlich sind.
Fremdenverkehrsabgabe
Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes eine jährliche Abgabe zu entrichten. Es handelt sich hierbei um eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948.
Als Ferienwohnung ist eine Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen anzusehen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.
Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet bzw. der Eigentümer der Ferienwohnung.
Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
| Nutzfläche: |
Abgabenhöhe: |
|---|---|
| bis zu 30m² |
€ 70,-- |
| von mehr als 30m² bis 70 m² |
€ 90,-- |
| von mehr als 70m² bis 100m² |
€ 130,-- |
| von mehr als 100m² |
€ 160,-- |
Die Berechnung der Nutzfläche erfolgt nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 i.d.g.F.
Wasserverbrauchgebühr
HINWEIS:
Die Wasserverbrauchsgebühr wird von der Stadtwerke Judenburg AG eingehoben.
Für detaillierte Information wenden Sie sich bitte an:
Stadtwerke Judenburg AG
Wasserversorgung
8750 Judenburg, Burggasse 15
Telefon: 03572/83146
Internet: www.stadtwerke.co.at
